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   OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13   

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https://dejure.org/2013,32170
OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13 (https://dejure.org/2013,32170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 Ws 178/13 (https://dejure.org/2013,32170)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - 1 Ws 178/13 (https://dejure.org/2013,32170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 111i Abs 2 S 1 StPO, § 111i Abs 2 S 2 StPO, § 111i Abs 2 S 3 StPO, § 111i Abs 2 S 4 StPO, § 111i Abs 3 S 1 StPO
    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über einen Zulassungsantrag nach Rechtskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für den Antrag auf Zualssung der Zwangsvollstreckung im Stadium des § 111i StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 50
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 11.01.2011 - 2 Ws 189/10

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Rechtsfolgen eines Wechsels der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Im Stadium des § 111i Abs. 2 bis 4 StPO bleibt das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht auch nach Rechtskraft zuständig für die Entscheidung über den Zulassungsantrag nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 Ws 189/10 -, NStZ 2012, 51).

    Zur Begründung hat die Jugendkammer unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 11. Januar 2011 (NStZ 2012, 51) ausgeführt, dass das Landgericht für die Zulassung der Pfändung nicht zuständig sei.

    Soweit das OLG Hamburg (NStZ 2012, 51, 52 f.) die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach Rechtskraft aus § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO ableitet und dabei u.a. die vermeintlich parallelen Zuständigkeiten bei der Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO heranzieht, kann der Senat dem nicht folgen.

  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Im Zusammenhang mit der in § 111i Abs. 2 bis 4 StPO geregelten Vorbereitung des staatlichen Auffangrechtserwerbes unterliegt die gerichtliche Befugnis, einen dinglichen Arrest anzuordnen oder aufzuheben, zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen: § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO koppelt die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests - worunter auch eine erstmalige Anordnung des Arrests fällt (SK-Rogall, a.a.O., § 111i Rn. 28; Pananis, NStZ 2008, 579, 580; BT-Drs. 16/700, S. 15) - an den Erlass des Urteils und markiert damit die zeitliche Grenze, bis zu der die Entscheidung über die Fortdauer des dinglichen Arrests getroffen werden muss.
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1981 - 2 Ws 289/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Hinsichtlich der Entscheidungen, die gegebenenfalls noch nach Eintritt der Rechtskraft zu treffen waren, wurde überwiegend das Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig gehalten (OLG Düsseldorf, NJW 1981, 2133, 2134; KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 8; § 111f Rn. 7; LR-Schäfer, a.a.O., § 98 Rn. 12), teilweise wurde auch eine Zuständigkeit des letztentscheidenden Tatrichters bejaht (vgl. KK-Nack, a.a.O., § 111e Rn. 17; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 111e Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10

    Beschlagnahme: Zuständigkeit für eine Klage auf Herausgabe nach Abschluss des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Dabei mag offen bleiben, ob ein argumentativer Rückschluss von einer etwaigen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach Rechtskraft zur Entscheidung über Einwendungen i.S. von § 111f Abs. 5 StPO auf die bei § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO geltenden Zuständigkeiten bereits daran scheitert, dass - wie es ein erheblicher Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt - § 111f Abs. 5 StPO nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr anwendbar ist (OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2010, 379, 380; a.A. OLG Celle, StV 2011, 147, KK-Spillecke, a.a.O., § 111f Rn. 7).
  • OLG Celle, 06.07.2010 - 2 Ws 236/10

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollziehung eines Arrestes nach Rechtskraft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Dabei mag offen bleiben, ob ein argumentativer Rückschluss von einer etwaigen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach Rechtskraft zur Entscheidung über Einwendungen i.S. von § 111f Abs. 5 StPO auf die bei § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO geltenden Zuständigkeiten bereits daran scheitert, dass - wie es ein erheblicher Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt - § 111f Abs. 5 StPO nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr anwendbar ist (OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2010, 379, 380; a.A. OLG Celle, StV 2011, 147, KK-Spillecke, a.a.O., § 111f Rn. 7).
  • BVerfG, 17.11.2007 - 2 BvR 2231/07

    Verfassungsmässigkeit der Pfändung durch den Geschädigten einer Straftat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Klärung, ob der Vollstreckungsgläubiger zu dem privilegierten Personenkreis der durch die Straftat Verletzten gehört (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2007 - 2 BvR 2231/07 -, juris Rn. 4; KK-Spillecke, StPO, 7. Aufl., § 111g Rn. 3).
  • BGH, 15.09.1977 - StB 196/77

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Als § 111i StPO - durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) - grundlegend novelliert und in Abs. 2 bis 7 der staatliche Auffangrechtserwerb normiert wurde, entsprach es allgemeiner Auffassung, dass zuständig für prozessuale Entscheidungen im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter und - insoweit abweichend von dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Wortlaut des § 162 StPO - nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht waren (BGHSt 27, 253; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 162 Rn. 14; vgl. auch BT-Drs. 16/11644, S. 14).
  • OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10

    Arrestvollziehung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13
    Dabei mag offen bleiben, ob ein argumentativer Rückschluss von einer etwaigen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach Rechtskraft zur Entscheidung über Einwendungen i.S. von § 111f Abs. 5 StPO auf die bei § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO geltenden Zuständigkeiten bereits daran scheitert, dass - wie es ein erheblicher Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt - § 111f Abs. 5 StPO nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr anwendbar ist (OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2010, 379, 380; a.A. OLG Celle, StV 2011, 147, KK-Spillecke, a.a.O., § 111f Rn. 7).
  • KG, 12.06.2017 - 5 Ws 64/17

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit für

    Das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht bleibt auch nach Urteilserlass im Stadium der Rückgewinnungshilfe und des Auffangrechtserwerbs des Staates für die Entscheidung über den Zulassungsantrag (§ 111g Abs. 2 Satz 1 StPO) zuständig (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013, 1 Ws 178/13, NStZ 2015, 50, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2014, 1 Ws 259/14, NStZ-RR 2015, 17, juris, Rn. 17; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2011, 2 Ws 189/10, NStZ 2012, 51, juris Rn. 13).(Rn.7).

    Das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht bleibt auch nach Urteilserlass im Stadium der Rückgewinnungshilfe und des Auffangrechtserwerbs des Staates (§ 111i Abs. 2 bis 4 StPO) für die Entscheidung über den Zulassungsantrag zuständig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 Ws 178/13 -, juris Rn. 9; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 264).

  • OLG Celle, 01.06.2016 - 1 AR 19/16

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der

    Die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Stuttgart (NStZ 2015, 50), der sich auch das OLG Hamm (NStZ-RR 2015, 7) angeschlossen hat und nach der eine Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes gegeben sei, sei abzulehnen.
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2016 - 1 Ws 165/15

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Denn nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener, vom Senat geteilter Auffassung bleibt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht, das zuvor die Feststellungen und Anordnungen nach § 111 i Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StPO getroffen hat, für die Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO zuständig (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2015, 50, 52; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 1 AR 19/16 -, juris).
  • OLG Hamm, 02.09.2014 - 1 Ws 259/14

    Zuständigkeit des Gerichts für die Vollziehung des Arrestes nach dessen

    Im Anschluss an das OLG Stuttgart (Beschluss vom 15. Oktober 2013, 1 Ws 178/13 - juris) tendiert der Senat zudem dahin, dass im Stadium des § 111i Abs. 2 bis 4 StPO das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht auch nach Rechtskraft für die Entscheidung über Zulassungsanträge nach § 111g Abs. 2 S. 1 StPO zuständig bleibt und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht besteht.
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